Innerhalb des Vorhabengebiets sind an geeigneten in östlicher Richtung ausgerichteten Gebäudefassaden fünf Fledermauskästen, fünf Nistkästen für die Art Haussperling, fünf Nistkästen für die Art Hausrotschwanz sowie fünf Kolonie-Nistkästen mit je drei Nisthöhlen für die Art Mauersegler anzubringen oder in die Gebäudefassade oder in die Attika zu integrieren und dauerhaft zu unterhalten.