Innerhalb der mit „(A)“ bezeichneten überbaubaren Flächen sind die Schlafräume den lärmabgewandten Seiten zuzuordnen. Wird an Gebäudeseiten ein Pegel von
70 dB(A) am Tag erreicht oder überschritten, sind vor den Fenstern der zu dieser Gebäudeseite orientierten Wohnräume bauliche Schallschutzmaßnahmen in Form von verglasten Vorbauten oder vergleichbare Maßnahmen vorzusehen.