Die nicht überbauten Teile der Baugrundstücke im Wohngebiet und die nicht überbaubaren Teile der Baugrundstücke im Gewerbegebiet sind von Werbung freizuhalten sowie gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten mit Ausnahme der erforderlichen Fahr- und Gehwege. Die Grünflächen dürfen im Wohngebiet geschlossener Bauweise nicht durch Einfriedigungen getrennt werden.