In den allgemeinen Wohngebieten sind Stellplätze als
Garagengeschosse in den jeweils untersten Geschossen
anzuordnen. Garagengeschosse können die festgesetzten Baugrenzen überschreiten. Garagengeschosse sind auch
außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig;
dies gilt nicht für die mit „(B)“ bezeichneten Bereiche der
allgemeinen Wohngebiete.