In den allgemeinen Wohngebieten „WA 5“ und „WA 6“
sind innerhalb der in der Zusatzgrafik zum Planbild rot
markierten Gebäudeteile einseitig nach Westen sowie einseitig
nach Norden ausgerichtete Wohnungen unzulässig.
Innerhalb der markierten Gebäudeteile sind an den vom
Innenhof abgewandten Gebäudeseiten entweder
– vor den Aufenthaltsräumen verglaste Loggien oder in
ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen vorzusehen
oder
– Fenster von Aufenthaltsräumen als nicht zu öffnende
Fenster auszuführen und die ausreichende Belüftung
sicherzustellen oder
– in den Aufenthaltsräumen durch geeignete bauliche
Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel verglaste
Loggien, besondere Fensterkonstruktionen oder in
ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen sicherzustellen,
dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt
eine Schallpegeldifferenz erreicht wird, die es ermöglicht,
dass in Aufenthaltsräumen ein Innenraumpegel
von 40 dB(A) bei teilgeöffneten Fenstern während der
Tagzeit nicht überschritten wird.
Außenwohnbereiche (zum Beispiel Balkone und Terrassen)
der Wohnungen sind nur auf der lärmabgewandten
Seite zulässig.