In den allgemeinen Wohngebieten ist eine Überschreitung
der Baugrenzen durch zu den Hauptgebäuden zugehörige
Terrassen um bis zu 5 m zulässig, soweit nicht ein
Ausschluss von Nebenanlagen, Stellplätzen, Garagen
und ihren Zufahrten festgesetzt ist. Auf der Fläche für
den Gemeinbedarf ist eine Überschreitung der Baugrenzen
durch zu den Hauptgebäuden zugehörige Terrassen
zulässig.