Im allgemeinen Wohngebiet sind die Dachflächen mit
einem mindestens 12 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen. Ausgenommen
sind Flächen für Dachterrassen, für Belichtung oder für
die Aufnahme technischer Anlagen bis maximal 10 v. H.
der Dachfläche auf dem mit „(C)“ bezeichneten Baukörper
und bis maximal 40 v. H. der Dachflächen der übrigen
Baukörper.