In dem Teilgebiet „MI 1“ sind Einzelhandelsbetriebe nur
im Erdgeschoss zulässig. Die Aufnahme einer Einzelhandelsnutzung
im Teilgebiet „MI 1“ ist erst zulässig, wenn die
im Teilgebiet „MI 2“ bestehende Einzelhandelsnutzung
vollständig aufgegeben ist. In dem Teilgebiet „MI 2“ sind
Einzelhandelsbetriebe unzulässig. Änderungen und
Erneuerungen der betrieblichen Anlagen der im Teilgebiet
„MI 2“ bestehenden Einzelhandelsnutzung können ausnahmsweise
zugelassen werden.