Die als Feuchtgrünland ,(FG)' bezeichneten Flächen
sind in ungedüngter Wiesennutzung mit maximal zweimaliger
Mahd pro Jahr (1. Mahd in der Zeit ab 15. Juni
eines jeden Jahres) zu bewirtschaften. Das Mähgut ist zu
entfernen. Die Grabenstruktur ist zu erhalten und durch
Anlage neuer Beetgräben zu ergänzen, Die Ausbringung
von synthetischen Pflanzenbehandlungsmitteln und jeglicher
Art von Dünger sowie Pflegeumbrüche der Grasnarbe
sind unzulässig. Durch geeignete Maßnahmen ist
die Vernässung Zu fördern. Abweichungen von dieser
Festsetzung sind mit Zustimmung der für den Naturschutz
zuständigen Behörde möglich.