Im sonstigen Sondergebiet „Nahversorgung, Fachmarkt
und Handwerk“ sind in dem mit „(A)“ bezeichneten
Bereich ausschließlich Einzelhandelsnutzungen mit nahversorgungsrelevanten
Sortimenten auf höchstens 2300 m²
Verkaufsfläche zulässig. Nahversorgungsrelevante Sortimente
sind gemäß „Hamburger Leitlinien für den Einzelhandel“
vom 12. September 2019:
a) Nahrungs- und Genussmittel,
b) Getränke,
c) Drogeriewaren,
d) Kosmetik, Parfümerie,
e) pharmazeutische Artikel (Apotheke),
f) Schnittblumen,
g) Zeitungen, Zeitschriften.
Lebensmittelmärkte dürfen höchstens eine Verkaufsfläche
von 1670 m², Drogeriemärkte höchstens eine Verkaufsfläche
von 630 m² aufweisen.
Die zulässigen Warensortimente können auf jeweils
10 vom Hundert (v. H.) der Verkaufsfläche durch Randsortimente
ergänzt werden. Die festgelegte höchstens
zulässige Verkaufsfläche darf hierdurch nicht überschritten
werden.