Im Kerngebiet außerhalb der unter § 3 erfaßten „Zentralen Zone" gelten nachstehende Vorschriften:
Auf den außerhalb der Schraffur liegenden nicht überbietbaren Flächen können Stellplätze und Garagen zugelassen werden, wenn folgende Grünflächenanteile der einzelnen Grundstücke gesichert sind, wobei die Flurstücke 1292 und 1285 als ein Grundstück gewertet werden:
— auf den mit a gekennzeichneten Flächen mindestens 30%;
— auf den mit b gekennzeichneten Flächen mindestens 25%;
— auf den mit c gekennzeichneten Flächen mindestens 20 %.