Bauliche Anlagen dürfen erst errichtet werden, wenn das gesamte Baugrundstück auf mindestens 2,5 m über Normalnull aufgehöht worden ist. Die im Plan festgesetzte Zahl der Vollgeschosse ist einzuhalten. Im Kerngebiet, Gewerbegebiet und Sondergebiet Läden sind nur flache oder wenig geneigte Dächer zulässig. Werbeanlagen sind im Wohngebiet allgemein und in den anderen Baugebieten oberhalb der Traufe unzulässig, jedoch bei eingeschossigen Gebäuden auf der Traufe zulässig.