In den Kerngebieten sind Einkaufszentren, großflächige Einzelhandels- und sonstige Handelsbetriebe nach § 11 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung, Vergnügungsstätten sowie Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen nach § 7 Absatz 2 Nummer 5 der Baunutzungsverordnung unzulässig. Ausnahmen für Tankstellen nach § 7 Absatz 3 Nummer 1 sowie für sonstige Wohnungen nach § 7 Absatz 3 Nummer 2 der Baunutzungsverordnung, mit Ausnahme auf den mit „(D)" und „(E)" bezeichneten Kerngebietsflächen, werden ausgeschlossen.