Außer den in Nummer 1 genannten Vorhaben sind auch
untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig,
die dem Nutzungszweck des Vorhabengebiets selbst dienen
und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Die der Versorgung
des Vorhabengebiets mit Elektrizität, Gas, Wärme
und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden
Nebenanlagen können im Vorhabengebiet als Ausnahme
zugelassen werden. Dies gilt auch für fernmeldetechnische
Nebenanlagen sowie für Anlagen für erneuerbare Energien.