9. Es gelten folgende gestalterische Festsetzungen:
9.1 Für die Außenwände der Gebäude ist rotes bis rotbraunes Ziegelmauerwerk zu
verwenden. Untergeordnete Bauteile können in anderen Materialien ausgeführt
werden, wenn das Ziegelmauerwerk vorherrschend bleibt. Für die Fassaden
und Fensterrahmen sind je Gebäude oder Gebäudegruppe einheitliche Farben
zu verwenden.
9.2 Dächer von Wohngebäuden sind als Satteldächer mit einer Neigung zwischen
38 Grad und 45 Grad auszubilden.
9.3 Für die Dachdeckung der Hauptgebäude sind bei einer Verwendung von
Dachpfannen oder Dachsteinen nur rote Farbgebungen ohne glänzende oder
glasierte Oberfläche zulässig.
9.4 Im allgemeinen Wohngebiet sind Einzelhäuser giebelständig zur Straße zu er-
richten.
9.5 Die Fenster sind so zu gliedern, dass keine liegenden Formate entstehen.
Verglaste Fassadenflächen dürfen 60 vom Hundert (v. H.) der jeweiligen
Gebäudeseiten nicht überschreiten.