Im Kronenbereich zu erhaltender Bäume ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m2 anzulegen und zu erhalten. Außerhalb öffentlicher Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen und Abgrabungen im Kronenbereich zu erhaltender Bäume unzulässig. Im Einzelfall können Ausnahmen zugelassen werden, wenn die langfristige Erhaltung des betroffenen Baumes dadurch nicht gefährdet ist.