Die festgesetzten Gebäudehöhen können in den Baugebieten für Dachzugänge und technische Anlagen (wie zum Beispiel Aufzugsüberfahrten, Zu- und Abluftanlagen, Anlagen zur Gewinnung der Solarenergie) um bis zu 2 m überschritten werden. Die technischen Anlagen müssen mindestens 2 m von der Traufkante abgerückt werden und dürfen höchstens ein Drittel der jeweiligen Dachfläche bedecken.