In dem reinen Wohngebiet zwischen der Ostgrenze der neu ausgewiesenen Erschließungsstraße als Verbindung vom Alsterkamp zum Alfred-Beit-Weg, und der nördlichen und östlichen Grundstücksgrenze des Flurstücks 733, der östlichen Grundstücksgrenze des Flurstücks 1929 sowie der nördlichen Grundstücksgrenze des Flurstücks 830, der Westgrenze des Flurstücks 2303 (Harvestehuder Weg) und den nördlichen Grundstücksgrenzen der Flurstücke 2147 und 2074 kann auf den Flurstücken 828, 1909, 733 und 1929 eine Überschreitung der Baugrenzen durch Balkone und Loggien bis zu jeweils einer Tiefe von maximal 2,0 m und maximal 3,0 m Breite von insgesamt höchstens 50 vom Hundert der gesamten Fassadenlänge zugelassen werden.