Aufgeständerte Gebäude und aufgeständerte Terrassen
sowie Plattformen sind unzulässig. Kellergeschosse, die
zur Talseite über die Geländeoberfläche hinausragen, sind
gegenüber den übrigen Geschossen gestalterisch abzusetzen,
so dass eine Unterteilung der Gebäude in Sockelzone
und den darüber liegenden Geschossen erkennbar ist.