In den allgemeinen Wohngebieten sind Stellplätze nur in
Tiefgaragen zulässig. Tiefgaragen sind auch außerhalb der
Baugrenzen zulässig. Für Tiefgaragen und deren Zufahrten
kann die festgesetzte Grundflächenzahl bis zu einer
Grundflächenzahl von 0,8 in dem mit „WA 1“ und bis zu
einer Grundflächenzahl von 0,7 in dem mit „WA 2“
bezeichneten Wohngebiet überschritten werden.