Für die Erschließung der Flurstücke 1464 (teilweise) und 363 (teilweise, zwischen Heidhorst und Parkanlage) sind noch weitere örtliche Verkehrsflächen erforderlich. Ihre genaue Lage bestimmt sich nach der beabsichtigten Bebauung. Sie werden gemäß § 125 Absatz 2 des Baugesetzbuchs hergestellt.