In den allgemeinen Wohngebieten ist durch geeignete bauliche
Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel Doppelfassaden,
verglaste Vorbauten, besondere Fensterkonstruktionen
oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen
sicherzustellen, dass dadurch insgesamt eine Schallpegeldifferenz
erreicht wird, die es ermöglicht, dass in Schlafräumen
ein Innenpegel bei teilgeöffnetem Fenster von
30 dB(A) während der Nachtzeit nicht überschritten wird.
Dabei sind kombinierte Wohn- und Schlafräume in Einzimmerwohnungen
und Kinderzimmer wie Schlafräume zu
beurteilen (HafenCity-Klausel).