Die nicht überbauten Grundstücksflächen der allgemeinen
Wohngebiete und der Mischgebiete, mit Ausnahme
der Flächen mit festgesetzten Gehrechten, sowie die
Dachflächen der festgesetzten eingeschossigen Gebäude
auf den mit „(E)“ bezeichneten Flächen sind mit einem
Anteil von mindestens 50 v. H. zu begrünen. Je 300 m² ist
mindestens ein großkroniger Baum oder je 150 m² ein
kleinkroniger Baum zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten.
Bei Abgang ist eine gleichwertige Ersatzpflanzung
vorzunehmen.