Für die Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Justizvollzugsanstalt" gilt:
Für Nebenanlagen, Stellplätze, Zufahrten und Zuwegungen können mit Ausnahme der mit „(a)" bezeichneten Fläche Überschreitungen der festgesetzten Grundflächen für den mit „(A)" bezeichneten Bereich um 21000 m² sowie für den mit „(B)" bezeichneten Bereich um 3000 m² zugelassen werden.