Das Gewässerbiotop inklusive eines 5 m breiten Uferschutzstreifens ist zu erhalten. Innerhalb eines 5 m breiten Uferschutzstreifens, gemessen von der Gewässerlinie, sind bauliche Anlagen, mit Ausnahme von erforderlichen Anlagen für die Regenrückhaltung und Oberflächenentwässerung, unzulässig.