Außerhalb der Baugrenzen sind an der mit „(3)" gekennzeichneten Fassade Fassadenvorsprünge bis 0,5 m auf insgesamt einem Drittel der über alle Geschosse aufsummierten Fassadenlänge zulässig. Unterhalb der Fassadenvorsprünge ist eine lichte Höhe von mindestens 3,5 m einzuhalten.