Auf der Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern sind einheimische Heckengehölze mit einer Höhe von mindestens 2 m anzupflanzen und dauerhaft zu erhalten. Bei Abgang von Gehölzen sind Ersatzpflanzungen so durchzuführen, dass der Charakter und Aufbau einer geschlossenen Heckenpflanzung erhalten bleibt. Unterbrechungen für notwendige Zufahrten und Zugänge sind zulässig.