In dem mit „MI(D)“ bezeichneten Teil des Mischgebiets
sind – mit Ausnahme der nach Süden, Südwesten und
Südosten ausgerichteten Fassaden -
a) vor Fenstern von Aufenthaltsräumen verglaste Vorbauten
(zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten),
verglaste Laubengänge oder in ihrer Wirkung
vergleichbare Maßnahmen vorzusehen oder
b) Fenster von Aufenthaltsräumen als nicht zu öffnende
Fenster auszuführen und die ausreichende Belüftung
sicherzustellen. In diesem Fall müssen Fenster zur
lärmabgewandten Seite angeordnet werden, die den
Anforderungen des § 44 Absatz 2 HBauO entsprechen.
Ausnahmsweise kann auf die genannten Maßnahmen
verzichtet werden, wenn an allen Gebäudefassaden die
Einhaltung der Richtwerte der TA Lärm nachgewiesen
wird.