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    • 5.2
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    • BP_Plan
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    • Neuland23
    xpPlanDate
    • 2017-03-22
    schluessel
    • §2 Nr.8
    text
    • Im Industriegebiet kann die festgesetzte Höhe baulicher Anlagen für technische Aufbauten (wie zum Beispiel Dachaufbauten, Zu- und Abluftanlagen) mit Ausnahme von Werbeanlagen bis zu 3m überschritten werden. Großwerbeanlagi;n von mehr als 10 m2 sowie W erbeanlagen oberhalb der festgesetzten Gebäudehöhe wie zum Beispiel Werbeanlagen oberhalb der Dachkante oder Werbepylone sind unzulässig. Werbeanlagen sind nur für Betriebe zulässig, die im Industriegebiet ansässig sind. Auf die Autobahn ausgerichtete Werbeanlagen sind grundsätzlich nur in einem Abstand von mehr als 100 m vom Rand der befestigten Fahrbahn bzw. der Fahrbahn der Zu- und Abfahrtsäste der Bundesautobahn A 1 zulässig. Werbeanlagen an der Stätte der Leistung (am Betriebsgebäude) in einem Abstand von 40 m bis 100 m vom Rand der befestigten Fahrbahn beziehungsweise der Fahrbahn der Zu- und Abfahrtsäste der Bundesautobahn Al bedürfen regelmäßig der Zustimmung der obersten Landesstraßenbaubehörde gemäß § 9 Absatz 2 des Bundesfernstraßengesetzes in der Fassung vom 28. Juni 2007 (BGBL 1 S. 1207), zuletzt geändert am 31. August 2015 (BGBl. 1 S. 1474, 1542).
    rechtscharakter
    • 1000
    rechtscharakterWert
    • Festsetzung