Im Industriegebiet kann die festgesetzte Höhe baulicher
Anlagen für technische Aufbauten (wie zum Beispiel
Dachaufbauten, Zu- und Abluftanlagen) mit Ausnahme
von Werbeanlagen bis zu 3m überschritten werden.
Großwerbeanlagi;n von mehr als 10 m2 sowie W erbeanlagen
oberhalb der festgesetzten Gebäudehöhe wie zum
Beispiel Werbeanlagen oberhalb der Dachkante oder
Werbepylone sind unzulässig. Werbeanlagen sind nur für
Betriebe zulässig, die im Industriegebiet ansässig sind.
Auf die Autobahn ausgerichtete Werbeanlagen sind
grundsätzlich nur in einem Abstand von mehr als 100 m
vom Rand der befestigten Fahrbahn bzw. der Fahrbahn
der Zu- und Abfahrtsäste der Bundesautobahn A 1 zulässig.
Werbeanlagen an der Stätte der Leistung (am
Betriebsgebäude) in einem Abstand von 40 m bis 100 m
vom Rand der befestigten Fahrbahn beziehungsweise der
Fahrbahn der Zu- und Abfahrtsäste der Bundesautobahn
Al bedürfen regelmäßig der Zustimmung der obersten
Landesstraßenbaubehörde gemäß § 9 Absatz 2 des Bundesfernstraßengesetzes
in der Fassung vom 28. Juni 2007
(BGBL 1 S. 1207), zuletzt geändert am 31. August 2015
(BGBl. 1 S. 1474, 1542).