In den Kerngebieten sind Vergnügungsstätten und Bordelle
und bordellartige Betriebe sowie Tankstellen im
Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen
unzulässig.
Ausnahmen für sonstige Tankstellen nach § 7
Absatz 3 Nummer 1 der Baunutzungsverordnung werden
ausgeschlossen.