Oberer Bezugspunkt für die maximal zulässige Gebäudehöhe
ist die Attika. Eine Überschreitung der festgesetzten
Gebäudehöhen durch Treppenhäuser, Aufzugsüberfahrten
und technische Aufbauten (zum Beispiel Haus- und Klimatechnik,
Anlagen zur Nutzung von Solarenergie) ist bis
zu einer Höhe von 1,5 m zulässig.