Das Garagenbauwerk auf den Flurstücken 5306 und 5995 der Gemarkung Bramfeld ist an seiner Westseite als geschlossenes Bauwerk auszuführen. Auf der gärtnerisch zu gestaltenden Dachfläche des mit (2) gekennzeichneten westlichen Teils der zweigeschossigen Garage sind Stellplätze nicht zulässig.