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    • 5.2
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    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Stellingen61
    xpPlanDate
    • 2019-07-09
    schluessel
    • §2 Nr.3
    text
    • Im Gewerbegebiet sind solche Anlagen und Betriebe unzulässig, die hinsichtlich ihrer Luftschadstoff- und Geruchsemissionen das Wohnen in den angrenzenden Gebieten wesentlich stören, wie regelhaft Lackierereien, Tischlereien, Brotfabriken, Fleischzerlegebetriebe, Räuchereien, Röstereien, Kunststoff erhitzende Betriebe oder in ihrer Wirkung vergleichbare Betriebe. Ausnahmen sind zulässig, wenn im Genehmigungsverfahren eine immissionsschutzrechtliche Verträglichkeit mit der Nachbarschaft nach gewiesen werden kann.
    rechtscharakter
    • 1000
    rechtscharakterWert
    • Festsetzung