Auf den Flächen für den Gemeinbedarf darf die festgesetzte Grundfläche für Nebenanlagen, Zufahrten und Zuwegungen sowie eine Anstaltsmauer auf der mit „(A)“ bezeichneten Fläche um eine Grundfläche von 17.000 m² und auf der mit „(C)“ bezeichneten Fläche um eine Grundfläche von 3.500 m² überschritten werden.