[aufgehoben durch Rissen 40 und Rissen 43]:
Die festgesetzten Geh- und Fahrrechte umfassen die Befugnis, für den Anschluß der Flurstücke 730, 732, 731. i36, 740, 742, 743 und 750 der Gemarkung Rissen an die Rissener Dorfstraße Zugänge und Zufahrten anzulegen und zu unterhalten.