In dem allgemeinen Wohngebiet mit der Bezeichnung „WA1“ sind Schank- und Speisewirtschaften sowie Anlagen für sportliche Zwecke unzulässig. Ausnahmen nach § 4 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787) werden ausgeschlossen.