Die Aufenthaltsräume für gewerbliche Nutzungen – hier insbesondere
die Pausen- und Ruheräume – sind durch geeignete
Grundrissgestaltung den Verkehrslärm abgewandten
Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung an den
vom Verkehrslärm abgewandten Gebäudeseiten nicht möglich
ist, muss für diese Räume ein ausreichender Schallschutz
an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der
Gebäude durch bauliche Maßnahmen geschaffen werden.