In den Wohngebieten sind mit Ausnahme der mit „(1)“
bezeichneten Fläche Fahrwege sowie ebenerdige Stellplätze
in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.
Für die nach Satz 1 hergestellten Fahrwege sowie
ebenerdigen Stellplätze können Ausnahmen von der nach
§ 19 Absatz 4 Satz 2 BauNVO möglichen Überschreitung
der zulässigen Grundfläche zugelassen werden.