In dem allgemeinen Wohngebiet „WA 3“ sind Überschreitungen
der Baugrenzen durch zum Hauptgebäude zugehörige
Terrassen nur an der zur privaten Grünfläche gewandten
Fassade zulässig. In den übrigen allgemeinen Wohngebieten
sind Überschreitungen der Baugrenzen durch zum
Hauptgebäude zugehörige Terrassen nur an zum Baublockinnenhof
gewandten Fassaden zulässig. Die Überschreitungen
sind bis zu 4 m Tiefe zulässig.