Im Sondergebiet sind nur Gebäude für ein medizinisches Laboratorium zulässig. Ausnahmsweise können Betriebswohnungen im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 6 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 26. November 1968 (Bundesgesetzblatt I Seite 1238) zugelassen werden.