Leuchten, die nicht der Innenbeleuchtung von Gebäuden
dienen, sind ausschließlich als monochromatisch
abstrahlende Lichtquellen mit möglichst geringen Strahlungsanteilen
im ultravioletten Bereich zulässig (zum
Beispiel Natriumdampf-Hochdruck- oder Niederdrucklampen,
Halogen-Metalldampflampen mit entsprechenden
UV-Filtern oder LED ohne UV-Strahlungsanteil).
Die Lichtquellen sind geschlossen auszuführen und nach
oben und zu den angrenzenden sensiblen Flächen wie
Feldflur, Gewässer und Gehölzstrukturen abzuschirmen
oder so herzustellen, dass direkte Lichteinwirkungen auf
diese Flächen vermieden werden. Die Lichtquellen sind
zeitlich und in ihrer Anzahl auf das für die Beleuchtung
notwendige Maß zu beschränken.