• XPLAN_BP_TEXTABSCHNITT_4ea8747e-afe7-47de-ba2b-e68f1089db65

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    xpVersion
    • 5.2
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Neugraben-Fischbek66
    xpPlanDate
    • 2017-11-15
    schluessel
    • §2 Nr.11
    text
    • Für die Beheizung und Bereitstellung des Warmwassers sind Gebäude in den mit „(D)“ bezeichneten Gebieten an ein Wärmenetz anzuschließen, das überwiegend mit erneuerbaren Energien versorgt wird. Beim Einsatz von Kraft-Wärme-Kopplung, die nicht mit erneuerbaren Energien erzeugt wird, sind mindestens 30 vom Hundert (v. H.) des Jahreswarmwasserbedarfs auf der Basis erneuerbarer Energien zu decken. Vom Anschluss- und Benutzungsgebot nach Satz 1 kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn der berechnete Jahres-Heizwärmebedarf der Gebäude nach der Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), zuletzt geändert am 24. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1789, 1790), den Wert von 15 kWh/m² Nutzfläche nicht übersteigt. Vom Anschlussund Benutzungsgebot nach Satz 1 kann auf Antrag befreit werden, soweit die Erfüllung der Anforderungen im Einzelfall wegen besonderer Umstände zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde.
    rechtscharakter
    • 1000
    rechtscharakterWert
    • Festsetzung