Alle Dachflächen der Gebäude sind als Flachdächer oder
flach geneigte Dächer bis zu einer Neigung von 20 Grad
herzustellen, mit einem mindestens 12 cm starken durchwurzelbaren
Substrataufbau zu versehen und dauerhaft
mindestens extensiv zu begrünen. Ausgenommen hiervon
sind Flächen für technische Dachaufbauten und Dachausstiege
sowie Flächen, die dem Brandschutz, der Belichtung,
der Be- und Entlüftung, oder die als Dachterrassen
dienen. Es sind jedoch mindestens 70 v. H. der Dachflächen
eines Gebäudes zu begrünen. Eine Reduzierung kann
im allgemeinen Wohngebiet und im urbanen Gebiet auf
bis zu 50 v. H. und im Gewerbegebiet auf bis zu 40 v. H.
nach folgender Maßgabe zugelassen werden: je angefangene
5 v. H. Reduzierung ist der durchwurzelbare Substrataufbau
auf der jeweils verbleibenden zu begrünenden
Dachfläche um mindestens 3 cm zu erhöhen. Begrünte
Dachflächen unterhalb von aufgeständerten Anlagen zur
Nutzung von Solarenergie sowie unterhalb von mindestens
50 cm aufgeständerten sonstigen technischen Dachaufbauten
können auf die Dachbegrünungsfläche angerechnet
werden.