Für die festgesetzten Baum- und Gehölzanpflanzungen
sowie Ersatzpflanzungen sind standortgerechte Laubgehölze
zu verwenden, zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen.
Der Stammumfang muss bei kleinkronigen Bäumen
mindestens 14 cm und bei großkronigen Bäumen mindestens
18 cm, jeweils gemessen in 1 m Höhe über dem Erdboden,
betragen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine
offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen
und zu begrünen.