Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Baunutzungsverordnung mit Ausnahme der §§ 3 Absatz 3 und 4 Absatz 3 Nummern 2, 3 und 5, 8 Absatz 3 Nummer 2 sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8.Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landes rechts 21302 - n), insbesondere § 33 für Gebäude mit mehr als vier Vollgeschossen.