Für die mit „(A)“ bezeichneten Dachbereiche sind über
die festgesetzten Gebäudehöhen hinaus Treppenhäuser,
Aufzugsüberfahrten und technische Aufbauten (zum Beispiel
Haus- und Klimatechnik, Anlagen zur Nutzung von
Solarenergie) bis zu einer Höhe von 2 m allgemein zulässig,
sofern sie um mindestens 3 m – gemessen von der Innenkante
der Attika – zurückgesetzt errichtet werden.