Im allgemeinen Wohngebiet ist eine Wohnnutzung erst
zulässig, wenn durch die Errichtung von Gebäuden entlang
der Bergedorfer Straße der verkehrslärmbezogene
Nachtpegel an den lärmabgewandten Gebäudeseiten der
Wohnungen auf höchstens 49 dB(A) verringert wird.