Im Plangebiet ist als vorgezogene Ausgleichsmaßnahme
(CEF-Maßnahme) bei unvermeidbaren Gehölzrodungen von Großbäumen für jeden zu rodenden Baum mit
Stammdurchmesser von mehr als 40 cm ein Nistkasten
für Halbhöhlenbrüter und für jeden zu rodenden Höhlenbaum
ein Nistkasten für Höhlenbrüter vor der
Rodung an Bäumen im Plangebiet oder einem Umkreis
von 500 m anzubringen.