In den allgemeinen Wohngebieten WA 3, WA 4, WA 5,
WA 6 und WA 7 sowie WA 10, WA 11 und WA 12 dürfen
die Fassaden der obersten Geschosse an keiner Seite durchgängig
auf den Fassaden der darunterliegenden Geschosse
liegen. Die Breite und die Tiefe der Rücksprünge müssen
mindestens 2 m betragen.