Im allgemeinen Wohngebiet sind Terrassen im Anschluss
an die Hauptnutzung bis zu einer Tiefe von 4 m auch außerhalb
der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig. Untergeordnete
Bauteile wie Vordächer, Balkone und Erker im
Bereich von öffentlichen Grünflächen sind unzulässig.